Gesetze des Bürgerlichen Jägercorps 1830

Gesetze des Jägercorps - Schreibfeder


Beim Durchforsten des ehemaligen Magazins im „Kaufhaus“ das über viele Jahre als Waffenkammer diente und in dem die Vereinsfahne, Requisiten und Uniformgegenstände aufbewahrt wurden, konnte ein Schriftstück ausfindig gemacht werden, dass die einstige Satzung, seinerzeit als „Gesetze des Bürgerlichen Jägercorps von 1830“ veröffentlicht, wiedergibt.
Aus alten Ratsprotokollen geht hervor, dass der damalige Kommandant Lauterwald, diese Satzung bereits 1830 erstellt hatte und diese im Jahre 1832 mit der Fahnenweihe und der Umwandlung in den Namen „Bürgergarde Gengenbach“ mit der ministeriellen Genehmigung in Kraft trat.

Nachfolgend diese Satzung im überlieferten Wortlaut:
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Eingang
Zur Erhaltung der Ordnung, und nach dem Verlangen höherer Behörden sind dem Gengenbacher neuerrichteten Bürgerlichen Jäger – Corps Statuten nöthig.
Hierdurch bekräftigt jedes Mitglied auf seine Bürgerpflicht, thätig dazu beyzutragen, dass sie im innern unserer Stadt, und den Kreis unserer Familien gegen Übel, welche ihm von Auswüchsen der menschlichen Gesellschaft zugefügt werden können, gemeinschaftlich schützen werden.

Es wurde hierauf folgendes bestimmt:

§1
Das Corps besteht von der Hand aus:

    * 2 Offiziere
    * 1 Regimentsquartiermeister
    * 1 Feldwaibel
    * 8 Unteroffiziere
    * 1 Tambour – Major
    * 3 Tambours
    * 1 Kapellmeister
    * 26 Musikanten
    * 32 Soldaten

Uniform
§2
1.) Die Uniform des Corps besteht aus:Tschako von Filz mit ledernem Glanzboden, weißen Fangschnüren, Rosette von dunkelgrüner Farbe und einem dunkelgrünen wollenen Büschel. In einem vierekigen Schild von Messingblech den Buchstaben „G“.
2.) Collet, dunkelgrün mit schwarzmansesternem schmalen Kragen, der vornen zugeheftet wird, das Hinterteil ist mit Taschenklappen versehen und mit dem gleichen Mansester ausgeschlagen. Der Kragen ist mit einer gelb wollenen Borde eingefaßt.
3.) Grün wollene Epaulettes als Achselbedeckung.
4.) Hosen von weißer Leinwand mit der gleichen Gamaschen für den Sommer, für den Winter aber von schwarz-grauem Tuch mit Zweifingerbreitem grünem tuchenem Streifen.

§3
Die Uniform der Offiziere ist die nemliche nur mit dem Unterschied, daß auf dem Kragen sich 2 goldene Litzen befinden, ihre übrige Auszeichnung ist silberne Fangschnüre und ein goldenes Epaulettes. Der Feldwaibel erhält einen mit Goldborden eingefassten Kragen und sind die Epaulettes mit 1 goldenen Boulion und Goldborden versehen. Die Unteroffiziere ebenso nur haben die Epaulettes keine Goldborden.

Armatur
§4
1. eine gewöhnliche Flinte mit Bajonette und schwarzem Riemen
2. eine Patronentasche mit schwarzledernem Bandelier.
3. Einen kurzen Sabel mit einem Griff von Messing an schwarzlederner Kuppel.

Die Offiziere tragen Degen mit silbernen Potylogen, Garnitur und Knöpfe sind von Messing, was am leichtesten schön und reinlich gehalten werden kann.

Öconomie
§5
Nach der angestellten Berechnung mögen die Kosten eines einzelnen für Uniformierung auf ungefähr 15 Gulden sich belaufen.

Die Kapitulationszeit ist auf 6 Jahre bestimmt, sollten innerhalb dieser Zeit die Schulden nicht bezahlt werden, so macht sich jeder verbindlich solange beizutragen bis alles berichtigt ist.

Um nun demjenigen Bürger die der Gesellschaft beitragen, oder noch beizutragen willens sind, diesen Kostenaufwand soviel wie möglich unfühlbar zu machen, so ist die Anordnung getroffen, daß:

1.) Jeder bei seinem Eintritt ein Beitrag von 4 Gulden leistet.
2.) Jeden Monat eine Steuer von 2 Kreutzer bezahlt, die jedes Mal am 1. Sonntag im Monat von dem Feldwaibel eingezogen und dem Regimentsquartiermeister gegen Bescheinigung abgeliefert wird; dies dauert, wie schon erwähnt so lange fort, bis die Schulden gänzlich getilgt sind.
3.)Die als Strafen eingehenden Gelder fließen in die Corps-Kasse und kommen mit den übrigen Einnahmen in eine Rechnung.

Die Musikanten haben diesen Beitrag und monatliche Steuer nicht zu leisten, in dem sie ihre Schuldigkeit mit dem alljährlich aus der Stadtkasse erhaltenden Honorar berichtigen, das Regimentsquartiermeisteramt wird deshalb für dieselben besondere Rechnung führen.

§6
Von der Seite des Regimentsquartiermeisteramtes werden sämtlichen Mitgliedern einzelne Rechnungen gehalten auf denen ihnen ihre Schuld bezeichnet und nach den Beiträgen abgeschrieben wird.

§7
Der Regimentsquartiermeister stellt seine Rechnung, die an dem Tag der Konstituierung dem Corps bekannt gemacht, und dann dem Ausschuß zum Abhören übergeben wird, worauf ersterer nach Richtigfinden von jeder ferneren Aussprache frei ist.

§8
Bei allen für das Corps angeschafft werdenden Requisiten ist der Ausschuß vorher zu Rathe zu ziehen.

§9
Zur Deckung der Aufnahme für die Montierung und Organisation macht sich das ganze Corps in Solidum verbindlich, so dass einer für Alle und Alle für Einen haften.

Organische Verfassung
§10
Um in das Corps aufgenommen zu werden herrscht kein Unterschied in den Ständen. Ein jeder brave Mensch dem keine schlechte Handlungen zu ziehen sind und der keine körperlichen Gebrechen hat, ist aufnahmefähig.

§11
Das Corps bildet sich durch ballodieren eines jeden einzelnen.Es wählt sich seine Oberen aus ihrer Mitte durch Stimmenmehrheit.

§12
Dienstvergehen und Exzesse werden nach denen in der militärischen Verfassung näher bestimmten Gesetzen mit Geld und Entfernung vom Corps bestraft.

§13
Zur Untersuchung und Bestrafung über Vergehen im Corps ist der jeweils bestehende Ausschuß bestimmt, der nach den vorliegenden Gesetzen entscheidet.

Sein Urteil ist gültig und findet keine Einsprache mehr statt.

Militärische Verfassung
§14
Ordnung ist die Seele von Allem, und solche in dem Corps zu erhalten, wodurch es sich nur allein die Achtung seiner Mitbürger erwerben kann, sei daher einem jedem heilige Pflicht alles beizutragen was solche bezweckt.

Im Glied ist strenger gehorsam gegen Vorgesetzte zu beachten. Der Soldat ist verbunden, all dasjenige genau zu beachten, und auszuweißen was ihm von seinem Vorgesetzten anbefohlen wird.

Das Corps hat hauptsächlich nachstehende Dienste zu verrichten, als:

1. Bei allen kirchlichen und sonstigen Festlichkeiten auszurücken,
2. Alle von der Obrigkeit angeordnet werdende Streifen, so wie auch die Wachen während den
    Jahrmärkten versehen und
3. Bei etwa hier entstehenden Brandunglücken sogleich auszurücken.

Zu mehrerer Erhaltung der Ordnung sind folgende Strafen ausgesetzt:

   1. wer nach dem Signal zum Versammeln zu spät auf dem Platz erscheint zahlt sobald die Kompanie
       rangiert und abgeteilt ist 12 Kr.
   2. Wer mit beschmutzter Uniform erschein, oder wer überwiesen wird solche nach dem Ausrücken
       durch unsittliche Aufführung beschmutzt zu haben 1,30fl. und im Wiederholungsfall das Doppelte.
   3. Wen der Anzug nicht streng Ordonanz ist 2 Kr.
   4. Wenn die Armatur nicht in gutem und reinliche Zustand ist 12 Kr.
   5. Wer seinen Posten auf den er kommandiert ist und ohne Ordre verlässt 30 Kr.
   6. Wer sich weigert sich dem Dienst zu unterziehen auf den er commandiert wird 30 Kr.
   7. Wer ein Teil von seiner Armatur wegleiht 1,30 fl.
   8. Wer seine Uniform oder eine Teil davon anzieht ohne dass ausgerückt wird 2 fl.
   9. Wen sich ein Unteroffizier gegen einen Soldaten vergisst zahlt er 1 fl.
  10. Wenn ein Soldat sich gegen seinen Unteroffizier durch grobe Redensarten vergisst 30 Kr.
  11. Wenn ein Unteroffizier sich gegen seinen Feldwaibel durch grobe Redensarten vergisst, das
       erstemal mit Degradierung das 2. mal mit Unwirdigerklärung ferner im Corps zu dienen.
  12. Vergißt sich ein Soldat gegen seinen Vorgesetzten, so wird solcher dem Ausschuß übergeben, vom
       Corps gejagt und letzterer nach Befinden mit Degradierung oder mit Geld bestraft.
  13. Wer sich so betrinkt, dass er zum Dienst unfähig wird, Streit anfängt, oder sich überhaupt unsittlich
       oder Ehrwiedrig beträgt, zahlt für das 1. mal 1 fl. das 2. mal 1,30 fl., und wird im Wiederholungsfall
       für unwürdig erklärt.
  14. Wer seine Waffen gegen jemand er sei wer er wolle, auf bösliche Art ergreift wird vom Corps
       entfernt, und muß seine Uniform und Armatur ohne den mindesten Ersatz augenblicklich abliefern.
  15. Wer beim Ausrücken gar nicht erscheint ohne sich auf die nachbeschriebene Art sich entschuldigt
       zu haben zahlt 24 Kr.
  16. Wer nach 9 Uhr abends noch angetroffen wird 30 Kr.
  17. Alle hier nicht genannten Vergehen werden durch die Offiziere auf der Stelle bestraft und auf
       erhobene Beschwerde dem Ausschuß, wovon die genannten den Vorstand bilden, zur weiteren
       Entscheidung übergeben.

§15
Jede Beschwerde die einer vorzubringen hat, ist statutengemäß einzureichen. Sie wird jedes Mal nach dem Exerzieren gemeldet und auf der Stelle untersucht und geschlichtet.

§16
Die Strafe der Wegjagung oder Unwürdigerklärung kann nur durch den Ausschuß nach dem er alle Umstände genau in Erwägung gezogen, erkannt werden. Der Schuldige hinterlässt alles, was er vom Corps hat, ohne dafür eine Entschädigung anzusprechen.

§17
Ein Mitglied das auf diese Art vom Corps weggeschickt wird, kann unter keinen Verhältnissen mehr aufgenommen werden.

§18
Entlassung vom Corps während der Capitulationszeit kann nur in folgenden Fällen stattfinden:

1. Wenn das Mitglied seinen Wohnsitz verändert. In diesem Fall liquidiert und
    berichtigt er seine Schuld beim Corps, übergibt an das selbe seine Montur
    und Armaturstücke, ohne jedoch hierfür eine Vergütung zu erhalten.
2. Wenn das Mitglied einen herrschaftlichen oder städtischen Dienst bekom-
    men sollte, dessen Dienstverrichtungen mit jenen der militärischen nicht ver-
    einbar wären, so treten die nemlichen Bedingungen wie bei 1 ein.
3. Wenn durch Kränklichkeit ein Mitglied dem Dienst nicht mehr vorstehen
    kann und wünscht dessen enthoben zu sein, so bezahlt er seine ganze
    Schuldigkeit beim Corps, und übergibt an dasselbe ebenfalls seine Montur
    und Armaturstücke, wofür ihm jedoch aus der Regimentskasse die Hälfte
    vergütet wird.

§19
Es wird vom Corps ein Commisionaire gewählt, der das jedesmalige Ansagen um 12 Kr. besorgt. Wenn dieser das Circulaire herumträgt, so hat sich jeder zum Beweise, dass er es gelesen, und sich nicht durch Unwissenheit entschuldigen kann, darauf zu unterzeichnen, und falls er nicht erscheinen kann, dieses dabei zu bemerken, oder doch noch wenigstens 2 Stunden vor dem Antreten bei seinem Unteroffizier zu melden.

Vom Dienst
§20
Funktion des Feldwaibels

Alle Gegenstände die sich auf das Corps beziehen, müssen durch die Unteroffiziere dem Feldwaibel gemeldet werden, es darf daher in der Compagnie nichts vorgehen wovon er nicht unterrichtet ist. Beim Ausrücken haben die Unteroffiziere ehe die Compagnie verlassen wird ihm diejenige Mitglieder anzugeben welche sich haben entschuldigen lassen.

Er verließt die Compagnie nach dem er solche visitiert, ob alles in ordonanzmäßigem Zustand sich befindet und zeichnet die fehlenden auf, deren Strafen nach den vorliegenden Bestimmungen durch die Zugscommandanten eingezogen und an die selben abgeliefert werden. Er selbst übergibt solche Quartaliter an den Regimentsquartiermeister gegen Bescheinigung.

Der Feldwaibel führt die Dienstliste er commandiert die Mannschaft im Dienst vom rechten Flügel abwärts, und hat diese so wie diejenige zum Verlesen, welche beide genau nach der Rangierung verfasst sind, jedes Mal in der Pulvertasche.

Seine Befehle müssen gleich denen der Offiziere auf der Stelle befolgt und in Ausführung gebracht werden

Beim Ausrücken steht der Feldwaibel jedes Mal auf dem linken Flügel. Während dem Marsch hat er genau darauf zu sehen, dass keiner zurückbleibt, dass keine Unordnungen entstehen, und dass die Truppe immer aufgeschlossen marschiert.

§21
Funktionen des Unteroffiziers

Eine der vorzüglichsten des Unteroffiziers ist Harmonie unter sich, ohne diese bleiben alle Absichten und die größten Bemühungen fruchtlos wenn die anderen Ihren Beistand versagen, wenn nicht alle ein Herz, ein Sinn, ein Wille für das Allgemeine beseelt.

Höchstwichtig ist daher ihr Einfluß auf das Corps, denn nur durch sie kann Harmonie in dasselbe gebracht werden. Es ist daher Gesetz, was überhaupt uns alle bindet, sich sowohl gegen ihre Untergebenen als gegen Andere achtungswürdig zu betragen, und wenn sie fehlen zur Ordnung weißen, solches in anständigen Worten zu verrichten, und wenn solche fruchtlos sein sollten sich nicht selbsten als Richter
vorzustellen; sondern die Meldung bei den Feldwaibel zu machen, wo also das Weitere nach vorliegenden Gesetzen und Statuten verhandelt werden wird. Wird ein Unteroffizier außer seiner Tour zum Dienst commandiert; so hat er ohne Wiederrede Folge zu leisten, und kann sich nach geschehender Verrichtung beschweren wenn er glaubt dass ihm unrecht geschehen werde.

Wird zum Versammeln getrommelt, so müssen die Unteroffiziere jedes Mal die Ersten auf dem Platz sein, überhaupt was der Dienst betrifft, den Soldaten mit einem guten Beispiel vorangehen.

§22
Funktion der Soldaten

Gehorsam gegen Vorgesetzte, ruhige und pünktliche Erfüllung alles dessen, was von Ersteren befohlen und angeordnet wird, ohne zu untersuchen ob es rätlich oder nicht ist muß die strengste Pflicht jedes Soldaten sein, denn nur in Ausübung diese kann die gesellschaftliche Ordnung bestehen, zu der wir uns gemeinschaftlich verbunden haben, in dieser können wir uns unseren übrigen Mitbürgern nützlich,
und uns das reinste Vergnügen schaffen, was bei der geringsten Verletzung oder Vernachlässigung uns nie zu Heil werden kann. Den Dienst und mit diesem die eingegangenen Pflichten eines jeden Mitglieds ist leicht zu erfüllen, wobald es mit Liebe geschieht. Es ist also Gehorsam die einzige Funktion jedes braven Soldaten.
 
§23
Stirbt ein Mitglied, so soll das Corps dessen Leiche ordnungsgemäßig begleiten.

Beschluß
Vorstehende Bestimmungen streng und gewissenhaft zu halten, und solchen nachzukommen, auch dieselben wie jede Verhandlung die das Corps betreffen, geheim zu halten, verspricht jeder durch seine Unterschrift.

Gengenbach den 11. Oktober 1830